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Die Ärztliche Begutachtung
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Publiziert am: 22.03.2023

Verletzungen und Erkrankungen von Mund, Kiefer und Gesicht

Verfasst von: Siegmar Reinert und Michael Krimmel
Kopfverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallfolgen. In der Begutachtung durch einen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sind Verletzungen der Gesichtsweichteile einschließlich sensibler und motorischer Nerven sowie Verletzungen der Gesichtsschädelknochen und der Zähne zu unterscheiden. Bei den Erkrankungen geht es zumeist um die Feststellung eines GdB aufgrund komplexer Störungen des gesamten orofazialen Systems, verursacht durch angeborene Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Dysgnathien (sog. Fehlbisse) bzw. um maligne Tumoren der Mundhöhle und des Oropharynx.

Einleitung

Kopfverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallfolgen. Hierbei sind Verletzungen der Gesichtsweichteile einschließlich sensibler und motorischer Nerven sowie Verletzungen der Gesichtsschädelknochen und der Zähne zu unterscheiden.
Bei den Weichgewebsverletzungen stehen in der Regel die Beurteilung von Narben und ihrer möglichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung sowie sensible und/oder motorische Nervdefizite im Vordergrund. Bei den Gesichtsschädelfrakturen (Mittelgesicht, Unterkiefer) sind neben sichtbaren Deformitäten einschließlich Bulbusfehlstellungen und -motilitätsstörungen Okklusions- und Artikulationsstörungen von Bedeutung, die zu Störungen der Nahrungsaufnahme, der Sprache und zu funktionseinschränkenden Schmerzen führen können. Traumatische Zahnverluste und Zahnfrakturen sind häufige Begleitverletzungen bei Gesichtsschädelfrakturen. und können wegen restaurativer Zahnbehandlungen noch nach längerer Zeit gutachterliche Relevanz erlangen. Bei kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen ist das Risiko bleibender Folgeschäden erhöht. Verletzungen des Kiefergelenkes führen nicht selten zu langfristigen Sekundärschäden.
Komplexe Störungen des gesamten orofazialen Systems können ebenfalss durch angeborene Lippen-Kiefer-Gaumenspalten verursacht werden. Der Grad der Behinderung (GdB) wird bei diesen Fehlbildungen je nach Behandlungsfortschritt eingestuft. Die wesentliche Aufgabe des ärztlichen Gutachters liegt im Erkennen vorhandener Störungen und der rechtzeitigen Zuweisung an interdisziplinär arbeitenden Spaltzentren, die über den „Interdisziplinären Arbeitskreis Lippen-Kiefer-Gaumenspalten/Kraniofaziale Anomalien“ eruiert werden können.
Dysgnathien (Fehlstellungen der Kiefer zueinander, sog. Fehlbisse) und die daraus resultierenden funktionellen und ästhetischen Störungen wurden durch das SGB V als Krankheit anerkannt. Sie entwickeln sich in Zuge des Wachstums und können unbehandelt zu kaufunktionellen Störungen, vorzeitigem Zahnverlust durch Fehlbelastung sowie zur kraniomandibulären Dysfunktion führen.
Maligne Tumoren der Mundhöhle und des Oropharynx werden in der Regel chirurgisch oder kombiniert chirurgisch-radioonkologisch behandelt. Hierbei sind funktionelle Beeinträchtigungen von Schluckakt, Sprache sowie Formveränderungen des Gesichtes nicht immer zu vermeiden. Allerdings hat sich die Lebensqualität von operierten Tumorpatienten durch die mikrochirurgischen Rekonstruktionsverfahren verbessert. Die vergebenen GdB-Grade als Folge der Tumorbehandlung steigen in der Regel mit der Tumorgröße an.

Verletzungen (Traumatische Schädigungen)

Kopfverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallfolgen. Aufgrund der Fortschritte in der operativen Frakturbehandlung des Gesichtsschädels sind heute gravierende Deformitäten als Folgezustand von Traumata zwar seltener geworden, jedoch resultieren auch bei adäquater Versorgung teilweise funktionelle Defizite. Darüber hinaus ist auch allgemein ein erhöhter Anspruch an das Behandlungsergebnis zu konstatieren.

Verletzungen der Gesichtsweichteile

Verletzungen der Gesichtsweichteile können nicht nur zu ästhetischen, sondern auch zu erheblichen funktionellen Dauerschäden führen. Diese können einerseits durch den Schädigungsgrad, durch Gewebsverlust und/oder die Läsion sensibler oder motorischer Nerven, andererseits auch durch ungünstige Narbenbildung oder unzureichende primäre Wundsversorgung, bedingt sein. Besonders gefährdete Bereiche sind die Lidregion und die Mundspalte mit den Gefahren eines unvollständigen Lid- oder Lippenschlusses bzw. der narbigen Verziehung der genannten Strukturen.
  • Gutachtliche Bewertung
Traumatisch bedingte Störungen im Bereich der Gesichtsweichteile sind der Beurteilung durch einen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zuzuführen, da in diesen Fällen eine Gesamtbewertung der knöchernen und weichteiligen Befundkonstellation erforderlich ist. Mit der gutachterlichen Beurteilung sind ggf. entsprechende plastisch-chirurgische Rekonstruktionsmaßnahmen vorzuschlagen. Je nach Umfang der Verletzungen wird hierbei eine Zusatzbegutachtung auf HNO- und augenärztlichem Gebiet erforderlich werden (Dieckmann 1979), um zu einer angemessenen Einschätzung der funktionellen und ästhetischen Störungen zu gelangen. In den jeweiligen Einzelgutachten ist die Störung auf dem jeweiligen Fachgebiet genau zu bezeichnen, sodass in der Gesamteinschätzung keine Fehlbeurteilung durch Nicht- oder Doppelberücksichtigung resultiert.

Traumatischer Zahnverlust und Zahnfrakturen

Maxillofaziale Verletzungen gehen in einem hohen Anteil mit Zahnverlusten einher. Ammer (1979) berichtet in einer Auswertung von 205 Gutachten über maxillofaziale Verletzungen über einen Anteil von 42 % traumatischer Zahnverluste bei den Begutachteten. Sogenannte Zahnschäden in Form von Zahnverlusten, Frakturen oder Schmelzdefekten mit oder ohne Pulpabeteiligung müssen unbedingt vom erstbehandelnden Arzt dokumentiert werden, um später berechtigte Ansprüche der Verletzten bestätigen oder unberechtigten Ansprüchen entgegenwirken zu können. Dies trifft auch für Schäden an prothetischen Restaurationen (Keramikinlays, Kronen, Brücken, Prothesen) zu. Im Zweifelsfall sollte im Rahmen der Primärbehandlung eine konsiliarische MKG-chirurgische Untersuchung durchgeführt werden, da nicht selten noch nach Jahren Ansprüche geltend gemacht werden.
  • Gutachtliche Bewertung
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. ein Grad der Schädiungsfolge (GdS)(Tab. 1) muss nach der Schwere des Zahnverlustes und ggf. des Verlustes von Alveolarfortsatzanteilen bemessen werden, da daraus eine Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme und der Sprache resultieren kann. Bei komplexen Zahn- und Knochenverlusten kann eine kaufunktionelle Rehabilitation aufwändig sein, so dass eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und der gesetzlichen Unfallversicherung verbleiben kann.
Tab. 1
Auszug der GdB/GdS-Werte aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. 12. 2008 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziale Sicherung (Stand 01.01.2020); MdE-Werte in Prozent sind regelmäßig entprechend hoch
Kopf und Gesicht
GdS/GdB (MdE %)
Narben nach Warzenfortsatzausmeißelung
Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel
0–10
Einfache Gesichtsentstellung
• nur wenig störend
• sonst
10
20–30
Hochgradige Entstellung des Gesichtsa
50
Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich
• leicht
• ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend
0–10
20–30
Periphere Fazialisparese einseitig
kosmetisch nur wenig störender Restparese
0–10
Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss
20–30
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom
• geringe Sekretion
• sonst
10
20
Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung
30–50
• Behinderung der Mundöffnung (Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm)
mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme
20–40
• Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen
50
Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose
• ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation
• mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation
0–10
20–50
Verlust eines Teiles des Oberkiefers
• ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung
• mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion)
0–10
20–40
Umfassender Zahnverlu über ½ Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen
10–20
Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht
voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung
20
Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender Defektprothese
30
Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese
(Störung der Nahrungsaufnahme)
50
Schluckstörungen
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden
0–10
Tracheostoma
reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen, gute Sprechstimme
40
aEine „abstoßend wirkende Gesichtsentstellung“ liegt vor, wenn die Entstellung bei Menschen, die nur selten Umgang mit behinderten Menschen haben, üblicherweise Missempfindungen wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende Abneigung gegenüber dem behinderten Menschen auszulösen vermag (Urteil BSG v. 29.11.1973, 10 RV 541/72)
Bei hochgradigen Gesichtsentstellungen mit außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen kommen entsprechend höhere Werte in Betracht
Die Anerkennung weiterer Zahnverluste in späteren Jahren als mittelbare Unfallfolge ist sehr problematisch und unbedingt von Diagnosen abzugrenzen, die unfallunabhängig bereits vorhanden waren (z. B. Karies, Parodontitis, Fehlbisse) und ebenfalls mit zeitlicher Latenz zu einem Zahnverlust oder Sekundärschäden geführt hätten. In solchen Fällen kommt einem suffizienten Erstbefund ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Eine weitere mittelbare Unfallfolge können unfallbedingt erforderliche, jedoch unzureichende prothetische Restaurationen darstellen. Bei Sozialgerichtsverfahren besteht daher die Gefahr, dass Schäden, die nicht unfallbedingt sind oder durch mangelhafte Mundhygiene hervorgerufen wurden, nach Jahren ungerechtfertigterweise als mittelbare Unfallfolge anerkannt und zu einer Erhöhung der Erwerbsminderung herangezogen werden.

Unterkiefer- und Mittelgesichtsfrakturen

Frakturen des Unterkiefers und Nasenskelettfrakturen stellen die häufigsten Frakturen des Gesichtsschädels dar. Durch die heute technisch ausgereiften Osteosyntheseverfahren treten sowohl am Unterkiefer wie auch am Mittelgesicht Bruchspaltinfektionen und Pseudarthrosen nur selten auf. Im Bruchspalt befindliche Zähne haben, falls keine Indikation für eine primäre Entfernung besteht, ein erhöhtes sekundäres Verlustrisiko. Auch bei regelhafter Behandlung sind jedoch insbesondere bei Frakturen des Unterkieferkörpers und des Jochbeins Dauerschäden an den Ästen des Nervus trigeminus möglich, die eine dauernde Beeinträchtigung durch mangelhafte Funktion, z. B. der Kontrolle des Lippenschlusses, hervorrufen können.
Bei Mittelgesichtsfrakturen besteht besonders bei primär unzureichender Therapie die Gefahr gravierender Störungen. Dies betrifft insbesondere die Diplopie, den Enophthalmus und den vertikalen Bulbustiefstand bei disloziert verheilten Orbitabodenfrakturen, neuralgiforme Schädigungen des N. infraorbitalis und ästhetisch sehr störende knöcherne Deformitäten bei disloziert verheilten Jochbeinfrakturen mit Abflachung der Jochbeinprominenz oder bei Mittelgesichtsfrakturen vom Typ Le Fort II und III mit einem sog. „dish face“.
  • Gutachtliche Bewertung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Frakturen des Gesichtsschädels bis zur Heilung Arbeitsunfähigkeit besteht. In der Regel sind hierfür je nach Ausdehnung etwa 3 bis 6 Wochen anzunehmen. Für bleibende Defekte richtet sich der GdB nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung oder Entstellung des Gesichtes (Tab. 1). Ophthalmologische Funktionsstörungen sind gesondert zu würdigen.

Okklusions- und Artikulationsstörungen

Ein wesentlicher Aspekt bei der gutachterlichen Beurteilung von Kieferfrakturen ist die Beurteilung der Okklusion, d. h. des Zusammenbisses von Ober- und Unterkiefer. Eine Regelokklusion gilt auch heute noch als Kriterium einer erfolgreichen Frakturbehandlung im zahntragenden Kieferbereich. Als Artikulationsstörungen werden Fehlkontakte bei der Bewegung der Kauflächen des Unterkiefers in Relation zu den Kauflächen des Oberkiefers bezeichnet, die insbesondere durch Gelenkfortsatzfrakturen des Unterkiefers verursacht werden.
  • Gutachtliche Bewertung
Okklusions- und Artikulationsstörungen können zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nahrungsaufnahme, der Sprache und der Atmung führen. Je nach Situation ist allein aufgrund dieser wichtigen funktionellen Beeinträchtigung eine relativ hohe Erwerbsminderung in Ansatz zu bringen. Geringere Abweichungen können, wie beim Zahnverlust, durch prothetische (Einschleifen, Kronen- oder Brückenkonstruktionen) oder kieferorthopädische Maßnahmen ausgeglichen werden. Bei schwerwiegenderen Störungen muss versucht werden, die Kaufunktionsfähigkeit durch Osteotomie im Bereich der disloziert verheilten Fraktur oder durch Umstellungsosteotomien im Bereich des Ober- und/oder Unterkiefers außerhalb der alten Frakturlinien, ähnlich wie bei einer Dysgnathie, wiederherzustellen.

Gesichtsdeformitäten

Auch bei suffizienter Erstversorgung sind bei entsprechend schweren Traumata resultierende Gesichtsdeformitäten nicht auszuschließen. Insbesondere bei kombinierten Knochen-Weichteil-Defektverletzungen können funktionell und/oder ästhetisch störende Deformitäten, z. B. im Bereich der Orbita, verbleiben.
Gegenüber der Primärversorgung sind alle sekundären plastisch-rekonstruktiven Maßnahmen unterlegen, oft sehr aufwendig (z. B. durch präoperative Anfertigung dreidimensionaler Modelle mit Rapid-Prototyping-Techniken oder bilddatenbasierter virtueller Planung) und im Ergebnis nicht hinreichend exakt planbar. Sie erfordern eine hohe Expertise und eine umfangreiche Aufklärung des Patienten. Häufig können durch Transplantation körpereigenen Materials (Knorpel, Knochen) oder durch Alloplastik erhebliche Konturstörungen einfacher und besser versorgt werden als durch aufwendige Osteotomien.
  • Gutachtliche Bewertung
Eine Einschätzung des GdS/der MdE bei diesen Störungen ist zum Teil allein aus MKG-chirurgischer Sicht nicht möglich. Sie kann dann nur in kollegialer Zusammenarbeit mit den Nachbardisziplinen und nur jeweils durch Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verletzten und seiner aus dieser Einstellung resultierenden Beeinträchtigungen für seinen Beruf und sein Leben erfolgen.
Eine Herabsetzung der MdE/des GdS nach erfolgreicher Rehabilitation entsprechend dem erzielten Ergebnis ist notwendig.

Störungen im Bereich der Kiefergelenke

Diese können sowohl primär durch direktes Trauma im Bereich der Kiefergelenke als auch sekundär, z. B. durch Überbelastung infolge in Dislokation verheilter Kieferfrakturen, entstehen. Symptome können eine Einschränkung der Mundöffnung (Kieferklemme), intermediäre oder terminale Kiefergelenksgeräusche, Bewegungseinschränkung (Artikulations- und Okklusionsstörungen) und vor allem Schmerzen sein, die in alle Regionen des Gesichts ausstrahlen können. Nur durch eine sachgerechte Primärversorgung kann das Risiko dieser meist erheblichen posttraumatischen Gelenkstörungen minimiert werden, jedoch können auch bei suffizienter Primärbehandlung unerwünschte Spätfolgen auftreten.
Die Folgen von Kiefergelenkverletzungen in der Jugend können meist gut therapeutisch kompensiert werden. Die früher gefürchteten Ankylosen, die fast ausschließlich bei Frakturen innerhalb des Kiefergelenkes bei jugendlichen Patienten auftraten (Austermann 2002), werden heute nur noch selten gesehen. Nicht selten sind jedoch Entwicklungsstörungen und Einschränkungen des Unterkieferwachstums, die in Extremfällen zum sog. Vogelgesicht führen können. Deswegen sind gerade diese Patienten langfristig zu kontrollieren.
Bei Erwachsenen sind die Behandlungsergebnisse abhängig von der Schwere der Fraktur. Insbesondere Luxationsfrakturen und beidseitige Gelenkkopffrakturen erfordern einen hohen Behandlungsaufwand. Im Zuge der minimalinvasiven Operationstechniken werden die o. g. Frakturtypen in zunehmendem Umfang operativ versorgt, jedoch ist die Datenlage für Leitlinien hier noch unzureichend. In jedem Fall wird eine frühe funktionelle Behandlung durch kontrollierte Freigabe der Unterkieferbeweglichkeit mit Hilfe von Kieferbruchschienen und mandibulo-maxillären Gummizügen angestrebt. In der postoperativen Phase ist eine langfristige funktionelle Nachbehandlung erforderlich.
Die posttraumatisch häufig nachweisbare Einschränkung der Mundöffnung kann sowohl durch Störungen unmittelbar im Gelenk als aber auch durch Veränderungen außerhalb des Gelenkes, insbesondere in den Kaumuskeln, bedingt sein. Dehnübungen mit begleitender physiotherapeutischer Behandlung und ggf. Anwendung von Analgetika führen häufig zu einer Besserung. Voraussetzung dafür ist, dass der Kranke über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ausreichend informiert wurde und zur Mitarbeit zu motivieren ist.
  • Gutachtliche Bewertung
Bei der Begutachtung kann man häufig ein oder mehrere der oben aufgezeigten Symptome finden, ohne dass der Patient diese bis zum Untersuchungszeitpunkt selbst bemerkt hat. Die Symptome können auch erst nach Jahren auftreten und werden unter dem Begriff der kraniomandibulären Dysfunktion zusammengefasst. Beim Nachweis entsprechender Störungen hat der Gutachter dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Behandlungsmaßnahmen (prothetische Rehabilitation, funktionelle Behandlung) eingeleitet werden, um die Symptome zu lindern bzw. ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern.

Pseudarthrosen

Defektpseudarthrosen werden heute nur noch selten beobachtet. Sie sind meist durch Bruchspaltentzündungen bei nicht erkannten Frakturen, Überbelastung bei Non-Compliance des Patienten oder unzureichende Osteosynthese bedingt. Häufig sind sie so straff, dass eine Störung der Artikulation nicht eintritt und sich folglich für den Kranken nicht negativ auswirkt. Prädilektionsstellen sind der Kieferwinkel- und Kinnbereich. Die Behandlung besteht in einer operativen Revision mit Knochentransplantation und funktionsstabiler Osteosynthese.
  • Gutachtliche Bewertung
Die genannten therapeitischen Maßnahmen ermöglichen normalerweise die Herabstufung auf einen niedrigen GdS/GdB bzw, MdE.

Schädigungen sensibler peripherer Nerven

Zwei Drittel der Patienten mit Begutachtungen auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie klagen über Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsgebiet von Ästen des N. trigeminus als Spätfolge. Dabei kommen Hyp- und Parästhesien mit ca. 30 % gleich häufig vor, Anästhesien bestehen bei 20 % der Patienten (Ammer 1979).
Sensibilitätsstörungen, die die periorale Region betreffen, sind meist funktionell beeinträchtigend, da die Patienten bei der Nahrungsaufnahme behindert sind.
  • Gutachtliche Bewertung
Wegen der langen Reinnervationszeit, die bis zu 2 Jahre andauern kann, ist eine definitive versicherungsrechtliche Beurteilung häufig erst nach Ablauf von 2 Jahren möglich. Zwischenzeitlich können die unterschiedlichsten Reinnervationszeichen über Dys- und Parästhesien auftreten und den Unfallverletzten einschränken.

Schädigungen motorischer peripherer Nerven

Am häufigsten werden bei Gesichts- bzw. Gesichtsschädelverletzungen Äste des N. facialis geschädigt. Die Häufigkeit wird von Ammer (1979) bei 205 MKG-chirurgischen Gutachten mit 10 % berichtet. Am erfolgversprechendsten ist eine suffiziente Primärversorgung. Gelegentlich treten solche Störungen auch nach operativer Frakturbehandlung am Unterkiefer in Form von dehnungsbedingten Teilparesen des Ramus marginalis des N.facialis auf. Letztere bestehen meist nur temporär.
Bei direkten traumatischen Läsionen der einzelnen Äste resultieren erhebliche Sekundärstörungen mit Beeinträchtigungen der mimischen Muskulatur.
  • Gutachtliche Bewertung
Hier sind teilweise Absprachen zwischen den Disziplinen MKG-Chirurgie, Neurochirurgie, HNO-Heilkunde, Neurologie und Ophthalmologie zu einer angemessenen Beurteilung notwendig. Sekundäre Schäden können durch die verschiedenen Methoden der „facial reanimation“ gebessert werden.

Schmerzensgeld

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, das sog. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können hierbei alle in Betracht kommenden Umstände eines Falles berücksichtigt werden, u. a. der Grad des Verschuldens des Schädigers und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Schädigers wie auch des Geschädigten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert man sich in der Regel an vergleichbaren Fällen somit an Gerichtsurteilen, die in sog. Schmerzensgeldtabellen zusammengestellt vorliegen, beispielsweise in der jährlich aktualisierten Sammlung von Hacks et al. 2022.

Erkrankungen (Nicht-Traumatische Schädigungen)

Lippen-Kiefer-Gaumenspalten

Lippen-Kiefer-Gaumenspalten stellen mit einer Inzidenz von 1 auf 500 Geburten neben den angeborenen Herzfehlern die zweithäufigste angeborene Fehlbildung dar, mit steigender Tendenz. Durch die Spaltbildung des Gesichtes im Bereich der Lippen und des Naseneingangs, des Kiefers und des Gaumens ergeben sich neben ästhetischen Beeinträchtigungen im sichtbaren Lippen-Nasen-Bereich vor allem erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen des Kieferwachstums, der Atmung, der Sprache und des Gehörs, die der Integration dieser Patienten im Wege stehen können.
  • Gutachtliche Bewertung
Über die Begutachtung von Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und anderen Fehlbildungen des orofazialen Systems finden sich in der Literatur nur wenige Berichte (Koch et al. 1991; Machtens 1993).
Cave
Voraussetzung einer korrekten Beurteilung von Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und ihrer Folgezustände ist eine exakte Diagnose für jeden der betroffenen Spaltabschnitte.
Da es sich um eine schwere und komplexe Störung des gesamten orofazialen Systems infolge abnormer embryonaler Entwicklungen und Wachstumsstörungen handelt, liegt meist eine Mehrfachbehinderung vor. Somit müssen bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalt-Patienten Fehlentwicklungen verschiedener Organe – Gesicht, Mund- und Nasenhöhle, Hör- und Sprechvermögen – und deren funktionelle Auswirkungen, die sich gegenseitig beeinflussen, beurteilt werden.
Bezüglich der stattgehabten Behandlung ist von entscheidender Bedeutung, dass eine normale postnatale Entwicklung nur dann möglich wird, wenn der Spaltpatient im Rahmen eines interdisziplinären Therapiekonzeptes unter Einbeziehung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Kieferorthopädie, HNO-Heilkunde, Phoniatrie/Pädaudiologie, Logopädie, Kinderheilkunde, Zahnheilkunde und bei Bedarf der Sozialpädagogik und Jugendpsychiatrie versorgt wurde. Besonderer Beachtung unterliegen die Folgezustände, die durch insuffiziente oder verzögerte Behandlungsmaßnahmen entstanden sind und eventuell zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation beigetragen haben.
Das BMAS „Versorgungsmedizin des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ hatte bereits in den 1990er-Jahren nach Anhörung spezieller Sachverständiger (Machtens 1993) die nachstehenden ergänzenden Kriterien zur initialen Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) von Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten beschlossen und u. a. durch Rundschreiben veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form diese Hinweise nach Überarbeitung der versogungsmedizinischen Grundsätze bzw. dessen Verabschiedung durch die 6. Änderungsverordnung weitergelten. Bis dahin können sie jedoch sinngemäß weiter angewandt werden, soweit sie noch dem aktuellen wissenschaftlich Kennntnistand entsprechen, worauf das BMAS auf seiner Homepage hinweist. Die dortigen aktuellen Rundschreiben sind vom Gutachter unbedingt zu beachten.
  • Nach der Geburt und in bestimmten relevanten Behandlungsphasen sollten vom Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen detaillierte Befundberichte erstellt werden.
  • Die isolierte Lippenspalte (ein- oder beidseitig) sollte bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung mit einem GdB von 30 bis 50 bewertet werden. Danach richtet sich der GdB nach der verbliebenen Funktionsstörung.
  • Die Lippen-Kiefer-Spalte sollte bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) mit einem GdB von 60 bis 70 bewertet werden. Bis zum Verschluss der Kieferspalte (im Regelfall 8. bis 12. Lebensjahr) sollte der GdB 50 betragen. Danach richtet sich der GdB nach der verbliebenen Funktionsstörung.
  • Die Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte sollte bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel 5. Lebensjahr) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung mit einem GdB von 100 und dem Nachteilsausgleich „H“ (erforderlich sind vor allem zusätzliche Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachen-Raumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung des Spiel- und Freizeitverhaltens) bewertet werden. Anschließend sollte bis zum Verschluss der Kieferspalte analog zur Lippen-Kiefer-Spalte (GdB 50) verfahren werden. Danach richtet sich der GdB nach der verbliebenen Funktionsstörung.
  • Die komplette Gaumensegelspalte ohne Kieferspalte sollte wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden, mit der Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte vergleichbaren Auswirkungen mit einem GdB von 100 bewertet werden. Bis zum Abschluss der Behandlung richtet sich der GdB nach der verbliebenen Funktionsstörung.
  • Die submuköse Gaumenspalte sollte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Sprachstörung mit einem GdB von 30–50 bewertet werden; ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Danach richtet sich der GdB nach der verbliebenen Funktionsstörung. Erfahrungsgemäß wird die submuköse Gaumenspalte verspätet diagnostiziert.
Die Gewährung des Nachteilsausgleichs „H“ wird unter dem erhöhten pflegerischen Aufwand, der durch die Spaltbildung an sich und die wiederholten operativen sowie konservativen Therapien erforderlich ist, und der besonderen Belastung der Eltern durch die Förderung der Entwicklung der Sprache ihrer Kinder anerkannt. Kriterien für die Zuerkennung der Hilflosigkeit von Spaltkindern bis zum fünften Lebensjahr (Ende des vierten Lebensjahres) sind die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung wie z. B. das Erlernen der Sprache, aber auch der im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind enorme Aufwand zur Versorgung eines Spaltkindes.
Der Nachteilsausgleich „H“ trifft nicht zu bei Patienten mit isolierten Lippenspalten (L-Spalten) oder mit Lippen-Kiefer-Spalten (LK-Spalten). Bei Patienten mit isolierten submukösen Hart- und Weichgaumenspalten kann der Nachteilsausgleich „H“ individuell je nach Befund und sprachlichen Problemen gerechtfertigt sein.
Die heute möglichen und interdisziplinär einzusetzenden Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen je nach Spaltform im günstigsten Fall eine Verringerung des GdB auf 30 bis 0. In keinem Falle ist durch die Anerkennung des GdB eine spätere Benachteiligung des Kindes zu befürchten.
Spaltpatienten können nicht nur durch chirurgische Maßnahmen, die im Wesentlichen durch den Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgen durchgeführt werden, optimal rehabilitiert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass alle o. g. beteiligten Disziplinen optimal zusammenarbeiten. Erst eine langjährige interdisziplinäre Zusammenarbeit gewährleistet die frühzeitige Rehabilitation aus medizinischer, sprachlicher und sozialer Sicht.
Cave
Die wesentliche Aufgabe des ärztlichen Gutachters liegt im Erkennen vorhandener Störungen und der rechtzeitigen Zuweisung an die entsprechenden Zentren, die über den „Interdisziplinären Arbeitskreis Lippen-Kiefer-Gaumenspalten“ der Deutschen Gesellschaften für Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie, für Kieferorthopädie, für Phoniatrie und Pädaudiologie, für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie erfragt werden können.

Dysgnathien

Dysgnathien (Fehlstellungen der Kiefer zueinander, sog. Fehlbisse) und die daraus resultierenden funktionellen und ästhetischen Störungen sind z. T. noch nicht ausreichend bekannt. Es handelt sich um die Erkrankungen der mandibulären bzw. maxillären Pro- oder Retrognathie und den offenen Biss. Diese skelettalen Fehlentwicklungen wurden durch das SGB V als Krankheit anerkannt. Sie entwickeln sich in Zuge des Wachstums und können unbehandelt zu kaufunktionellen Störungen, vorzeitigem Zahnverlust durch Fehlbelastung sowie zur kraniomandibulären Dysfunktion führen. Die kaufunktionellen Störungen werden in der Jugend zum Teil kompensiert, können sich aber im Erwachsenenalter manifestieren.
  • Gutachtliche Bewertung
Kau- und Sprachbeeinträchtigungen sowie unphysiologische Atmung können unbehandelt in GdB-Graden von bis zu 50 resultieren. Die Behandlung von Dysgnathien erfolgt heute meist interdisziplinär durch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und die Kieferorthopädie und führt zu stabilen Ergebnissen mit hoher Erfolgsrate. In weniger ausgeprägten Fällen kann auch eine konservative Behandlung durch den Kieferorthopäden zum Erfolg führen.

Tumorerkrankungen im Kiefer- und Gesichtsbereich

Maligne Tumoren der Mundhöhle und des Oropharynx werden heute in der Regel chirurgisch oder kombiniert chirurgisch-strahlentherapeutisch behandelt. Hierbei sind funktionelle Beeinträchtigungen von Schluckakt, Sprache sowie Formveränderungen des Gesichtes nicht immer zu vermeiden. Allerdings hat sich die Lebensqualität von operierten Tumorpatienten durch die mikrochirurgischen Rekonstruktionsverfahren verbessert. Die vergebenen GdB-Grade als Folge der Tumorbehandlung gehen parallel mit der Tumorgöße (von Werden 1996). Tab. 1 gibt Anhaltspunkte für die Einschätzung funktioneller Störungen im Kiefer- und Gesichtsbereich.
  • Gutachtliche Bewertung
Cave
Erste Aufgabe des Gutachters ist nicht nur die Beantwortung versicherungsrechtlicher Fragen, sondern der Hinweis auf die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten sozialen Hilfen wie Tumornachsorge, Defektprothetik und Gesichtsepithetik (Defektdeckung durch künstliche Kiefer- und Gesichtsteile).
Diese Beratung kann durch einen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen kompetent erfolgen. Nur dann können für diese Kranken neben der primären Versorgung alle geeigneten Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft eingesetzt werden.
Literatur
Ammer H (1979) Funktionelle Störungen als Folge von maxillo-facialen Verletzungen und ihr Einfluss auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Inaugural-Dissertation, Tübingen
Austermann KH (2002) Frakturen des Gesichtsschädels. In: Schwenzer N, Ehrenfeld M (Hrsg) Spezielle Chirurgie, Bd 2. Thieme, Stuttgart
Dieckmann J (1979) Prinzipielle Überlegungen zur Defektversorgung nach Verletzung im Lippen-, Wangen-, Nasenbereich. In: Schuchardt K (Hrsg) Fortschr Kiefer Gesichtschir, Bd 24. Thieme, Stuttgart, S 19
Hacks S, Ring A, Böhm P (2022) ADAC: Schmerzensgeld-Beträge (jährlich aktualisiert, 40. Aufl., 2021). Deutscher Anwaltsverlag, Bonn. ISBN 978-3-8240-1691-4
Koch J, Högenauer H, Koch H (1991) Behinderung durch Lippen-, Kiefer- und/oder Gaumen-, Segelspalten. Dtsch Z Mund Kiefer Gesichts-Chir 15:75–80
Machtens E (1993) Lippen-Kiefer-Gaumen-(Segel)-Spaltträger und ihre Begutachtung nach dem Schwerbehindertengesetz. Med Sachverständ 89:122–131
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